Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nationalbankgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 50/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11 § 64Artikel 11, Paragraph 64
Beachte
Tritt mit dem Tag außer Kraft, an dem Österreich an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109kStufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k
EG-Vertrag teilnimmt (vgl. § 89 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 60/1998).EG-Vertrag teilnimmt vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,).
Text
§ 64. (1) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten gegen Noten anderer Kategorien gemäß dem Verlangen der Präsentanten umzuwechseln. Paragraph 64, (1) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten gegen Noten anderer Kategorien gemäß dem Verlangen der Präsentanten umzuwechseln.
(2)Absatz 2,Die Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
Dokumentnummer
NOR12048331
Alte Dokumentnummer
N3198414184L